Rah­men­be­din­gun­gen

Die Taschen­geld­bör­se rich­tet sich an Jugenli­che zwi­schen 15 und 20 Jah­ren. Job­an­bie­ter sind Pri­vat­per­so­nen, die ein­fa­che, unge­fähr­li­che und unre­gel­mä­ßi­ge Arbei­ten zu ver­rich­ten haben. Die täg­li­che Arbeits­zeit soll 2 Stun­den, die wöchent­li­che 10 Stun­den nicht über­schrei­ten.

Sowohl Jugend­li­che (Job­ber) als auch Job­an­bie­ter müs­sen sich bei der Taschen­geld­bör­se anmel­den und regis­trie­ren lassen.

Recht­li­che Voraussetzungen

Die Taschen­geld­bör­se dient ledig­lich als Koor­di­nie­rungs­stel­le. Die recht­li­che Bezie­hung besteht aus­schließ­lich zwi­schen Job­an­bie­ter und Job­ber. Die Taschen­geld­bör­se kann weder garan­tie­ren, dass es für ange­bo­te­ne Jobs Abneh­mer gibt, noch dass jedem Jugend­li­chen ein Job ver­mit­telt wer­den kann. Die Taschen­geld­bör­se kann auch nicht dafür garan­tie­ren, das indi­vi­du­el­le Abspra­chen zwi­schen Jobanie­ter und Job­ber ein­ge­hal­ten wer­den oder das Jobs zur Zufrie­den­heit aller erle­digt wer­den. Schwie­rig­kei­ten die­ser Art sind direkt zwi­schen Job­an­bie­ter und Job­ber zu klä­ren. Die Taschen­geld­bör­se kann hier ledig­lich unter­stüt­zend arbeiten.

Fol­gen­de Punk­te sind beson­ders zu beachten:

Jugend­ar­beits­schutz­ge­setz:  Bei allen Tätig­kei­ten im Rah­men der Taschen­geld­bör­se muss es sich um gering­fü­gi­ge Hil­fe­leis­tun­gen han­deln, wel­che gelegt­lich aus Gefäl­lig­keit erbracht wer­den (vg. § 1 (2) JArbSchG). Bei Min­der­jäh­ri­gen müs­sen bei der Anmel­dung die Eltern der Betei­li­gung an der Taschen­geld­bör­se schrift­lich zustimmen.

Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht: Tätig­kei­ten im Rah­men der Taschen­geld­bör­se Haan sind nicht als ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis im sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Sin­ne zu beur­tei­len, wenn kei­ne per­sön­li­che Abhän­gig­keit von einem Arbeit­ge­ber gege­ben ist (vgl. § 7 (1) SGB IV). Kommt z.B. auf Grund einer regel­mä­ßi­gen Ver­pflich­tung des Job­bers ein Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis zustan­de, muss der Auf­trag­ge­ber – neben ande­ren dann ent­ste­hen­den Pflich­ten – auch Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge zah­len. In die­sem Zusam­men­hang weist die Mini­job­zen­tra­le mit Schrei­ben vom 11.07.2013 dar­auf hin, dass ein Jugend­li­cher zum Arbeitn­hemer wird und damit kein Taschen­geld­bör­sen-Hel­fer mehr ist, wenn eine per­sön­li­che Abhän­gig­keit vom „Jobanie­ter“ besteht. Damit ver­bun­den ist die in Deutsch­land gel­ten­de Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht für Arbeit­neh­mer. Dabei ist egal, ob ein Arbeits­ver­trag besteht oder nicht. Maß­geb­lich ist das gesam­te Erschei­nungs­bild der Tätig­keit. Da die Job­ber kurz­fris­tig und mög­lichst unbü­ro­kra­tisch hel­fen möch­ten, ist ein sol­ches abhän­gi­ges Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis sei­tens der Taschen­geld­bör­se nicht vorgesehen.

Eine Abhän­gig­keit zeich­net sich u.a. durch das Wei­sungs­recht des Arbit­s­ge­bers, d.h. Vor­ga­ben hin­sicht­lich des Inhalts, der Durch­füh­rung, Zeit, Dau­er und Ort der Tätig­keit aus.

Die Hil­fe der Job­ber darf nicht regel­mä­ßig oder über einen bestimm­ten Zeit­raum pas­sie­ren, um auch einer „kurz­fris­ti­gen oder gering­fü­gi­gen Beschäf­ti­gung“ vorzubeugen.

Die Taschen­geld­bör­se Haan stellt hier­bei nur den Erst­kon­takt her. Ob aus der zunächst ein­ma­li­gen Hil­fe­stel­lung des Job­bers ein Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis ent­steht, liegt also in der Ver­ant­wor­tung des Job­an­bie­ters.  Die­ser hat sich in die­sem Fall auch um die Anmel­dung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses bei der Mini­job­zen­tra­le zu kümmern.

Einkommensteuer/​Umsatzsteuer: Die Ein­künf­te sind für die Job­ber nicht steu­er­pflich­tig, solan­ge sie mit ihren Gesamt­ein­künf­ten unter dem aktu­el­len Grund­frei­be­trag von 8354,– Euro im Jahr (Stand 2014) blei­ben (vgl. § 32 EStG).

Da sie unter die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung fal­len, sind Job­ber von der Umsatz­steu­er befreit, wenn sie nicht mehr als 17.500 Euro jähr­lich umset­zen (vgl. § 19 UStG).

Bezug von Sozi­al­leis­tun­gen:  Job­ber, die Sozi­al­leis­tun­gen (SGB II, BAföG, ALG II; Hartz IV, Wohn­geld etc.) bezie­hen, müs­sen unter Umstän­den das erziel­te Ein­kom­men beim zustän­di­gen Trä­ger ange­ben. Bit­te set­zen Sie sich ggf. mit dem zustän­di­gen Leis­tungs­trä­ger in Verbindung.

Haft­pflicht- und Unfall­ver­si­che­rung: Die Taschen­geld­bör­se Haan setzt vor­aus, dass für jeden Job­ber eine pri­va­te Haft­pflicht­ver­si­che­rung, ggf. über die Eltern, vor­han­den ist. Wei­ter­hin emp­feh­len wir jedem Job­ber, eine Unfall­ver­si­che­rung, ggf. über die Eltern, abzu­schlie­ßen. Zusätz­lich besteht die Mög­lich­keit für Job­an­bie­ter, die Job­ber zu ver­si­chern. Ein Ver­si­che­rungs­schutz über die Taschen­geld­bör­se besteht nicht.

Sicher­heit: Um eine mög­lichst gro­ße Sicher­heit aller zu errei­chen, wer­den mit allen Job­an­bie­tern und Job­bern an der Taschen­geld­bör­se Gesprä­che geführt. Soll­te eine Per­son unge­eig­net erschei­nen, kann die Zulas­sung von der Koor­di­nie­rungs­stel­le ver­wei­gert wer­den. Soll­te es wäh­rend eines Jobs zu kri­mi­nel­len Hand­lun­gen, wie z.B. Dieb­stahl kom­men, so muss sich der Betrof­fe­ne selbst direkt an die zustän­di­ge Stel­le (z.B. Poli­zei) wen­den. Die Taschen­geld­bör­se ist ledig­lich Kon­takt­stel­le und über­nimmt kei­ne Haftung.

Daten­schutz: Die Daten der an der Taschen­geld­bör­se betei­lig­ten wer­den von der Koor­di­nie­rungs­stel­le nicht an Drit­te wei­ter­ge­ge­ben. Sämt­li­che Daten wer­den nur ver­schlüs­selt öffent­lich gemacht. Bei der Anmel­dung wer­den die Teil­neh­mer über die Daten­schutz­be­stim­mun­gen informiert.